Ab einem 6-fachen Vergrößerungsbedarf stellen gesetzliche Krankenkassen in der Regel ihren Versicherten Bildschirmlesegeräte zur Verfügung, wenn ein Rezept vom Augenarzt vorliegt. Die Versicherten zahlen den Rezeptkostenanteil und das Gerät bleibt Eigentum der Krankenkasse. Bei privat Versicherten werden Kosten für Bildschirmlesegeräte nur übernommen, wenn der Versicherungs-Vertrag dies vorsieht.